Detailansicht

Ausnahmen nach Artikel 5 BauPV

Unter bestimmten Bedingungen sind auch für Bauprodukte, die durch eine harmonisierte Norm abgedeckt sind, die Erstellung einer Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Die darin enthaltene Aufzählung lässt nach Meinung einiger Stellen einen gewissen Interpretationsspielraum offen und so kommt es immer wieder zu der Auffassung, man sei laut Bauprodukte Verordnung nicht zu einer Leistungserklärung verpflichtet, weil die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 zum Tragen kommt:

Artikel 5
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird

Der Ausschuss Normen und Zertifizierung hat sich eingehend mit dieser Regelung befasst und sich nun auf folgende Formulierung als Antwort geeinigt:

Tragwerke aus Stahl und/oder Aluminium sind von der harmonisierten EN 1090 erfasst somit sind die Ausnahmen nach Artikel 5 Bauprodukteverordnung nicht anwendbar.

Zurück